Dr. med. Franjo Grotenhermen

Cannabis ALs Medizin

Öffentliche Petition

Die Mitzeichnungsfrist endete am 09.07.2020. Es wurden 35000 Unterschriften gesammelt. Das Quorum von 50000 benötigten Unterschriften wurde leider nicht erreicht.

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Petition an den Bundestag:
Strafverfolgung von Cannabis-Patienten beenden

Cannabisblüten sind seit 2017 in Deutschland verschreibungsfähig. In der Realität haben viele Patienten allerdings weiterhin keine Möglichkeit, Cannabis legal zu erwerben. Eine Petition fordert jetzt die straffreie Nutzung von Cannabis für alle Patientinnen und Patienten, bei denen aus ärztlicher Sicht eine Behandlung mit Cannabis oder Cannabinoiden medizinisch notwendig ist.

Das Gesetz zu „Cannabis als Medizin“, das am 10. März 2017 in Kraft trat, hat den Zugang zu einer medizinischen Verwendung von cannabisbasierten Medikamenten und Cannabis theoretisch deutlich verbessert. In der Praxis sind viele Betroffene allerdings weiterhin von einer Behandlung ausgeschlossen. Der Grund: Ärzte stellen keine Rezepte aus, da sie Strafzahlungen durch die Krankenkassen für mangelnde Wirtschaftlichkeit fürchten. Die Krankenkassen wiederum weigern sich häufig, die Kosten zu übernehmen. Patientinnen und Patienten bleibt daher häufig nur die nicht legale Nutzung von Cannabis. Der Verband „Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.“ hat nun eine Petition gestartet, die diese Patienten vor einer Strafverfolgung schützen soll.

Die Petition fordert den Bundestag auf, das Betäubungsmittelgesetz dahingehend zu ändern, dass Patientinnen und Patienten, bei denen aus ärztlicher Sicht eine Behandlung mit Cannabis oder Cannabinoiden medizinisch indiziert ist, nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden dürfen. Als Nachweis soll ein ärztliches Attest dienen.

„Ärztinnen und Ärzte sollen entscheiden dürfen, ob eine Therapie unter Verwendung von Cannabis notwendig oder sinnvoll ist“, betont Dr. Franjo Grotenhermen, Vorsitzender des Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. „Auf diese Weise können sie Patienten vor Strafverfolgung schützen, wenn die Kosten von den Krankenkassen nicht erstattet werden und die Betroffenen sich die Medikamente aus der Apotheke nicht leisten können.“ Nicht einmal die Hälfte der Patienten, die vor der Gesetzesänderung eine Ausnahmeerlaubnis nach §3 Absatz 2 BtMG hatten, hat bisher eine Kostenübernahme der Krankenkasse erhalten.

Die Petition wird von einer Reihe bekannter Persönlichkeiten unterstützt, darunter Dr. Günther Jonitz, Präsident der Ärztekammer Berlin, Prof. Gerd Glaeske vom SOCIUM Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik der Universität Bremen, Prof. Arthur Kreuzer, ehemaliger Direktor des Instituts für Kriminologie an der Universität Gießen, sowie Professorin Kirsten Müller-Vahl, Ärztin für Psychiatrie und Neurologie an der Medizinischen Hochschule Hannover.

Eine Petition des Vereins „Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.“ im Jahr 2014 hatte dazu beigetragen, dass Cannabisblüten seit 2017 in Deutschland verschreibungsfähig sind. Die Kosten für eine Therapie mit Cannabis-Medikamenten sollen unter strengen Voraussetzungen von den Krankenkassen übernommen werden.

Für diese zweite Petition werden zunächst Unterschriften zur Unterstützung auf Unterschriftenlisten gesammelt. Im Laufe des Jahres soll die Petition dann online beim Bundestag eingereicht werden.

Das Gesetz zu „Cannabis als Medizin“, das am 10. März 2017 in Kraft trat, hat den Zugang zu einer medizinischen Verwendung von cannabisbasierten Medikamenten und Cannabis theoretisch deutlich verbessert. In der Praxis sind viele Betroffene allerdings weiterhin von einer Behandlung ausgeschlossen. Der Grund: Ärzte stellen keine Rezepte aus, da sie Strafzahlungen durch die Krankenkassen für mangelnde Wirtschaftlichkeit fürchten. Die Krankenkassen wiederum weigern sich häufig, die Kosten zu übernehmen. Patientinnen und Patienten bleibt daher häufig nur die nicht legale Nutzung von Cannabis. Der Verband „Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.“ hat nun eine Petition gestartet, die diese Patienten vor einer Strafverfolgung schützen soll.

Die Petition fordert den Bundestag auf, das Betäubungsmittelgesetz dahingehend zu ändern, dass Patientinnen und Patienten, bei denen aus ärztlicher Sicht eine Behandlung mit Cannabis oder Cannabinoiden medizinisch indiziert ist, nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden dürfen. Als Nachweis soll ein ärztliches Attest dienen.

„Ärztinnen und Ärzte sollen entscheiden dürfen, ob eine Therapie unter Verwendung von Cannabis notwendig oder sinnvoll ist“, betont Dr. Franjo Grotenhermen, Vorsitzender des Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. „Auf diese Weise können sie Patienten vor Strafverfolgung schützen, wenn die Kosten von den Krankenkassen nicht erstattet werden und die Betroffenen sich die Medikamente aus der Apotheke nicht leisten können.“ Nicht einmal die Hälfte der Patienten, die vor der Gesetzesänderung eine Ausnahmeerlaubnis nach §3 Absatz 2 BtMG hatten, hat bisher eine Kostenübernahme der Krankenkasse erhalten.

Die Petition wird von einer Reihe bekannter Persönlichkeiten unterstützt, darunter Dr. Günther Jonitz, Präsident der Ärztekammer Berlin, Prof. Gerd Glaeske vom SOCIUM Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik der Universität Bremen, Prof. Arthur Kreuzer, ehemaliger Direktor des Instituts für Kriminologie an der Universität Gießen, sowie Professorin Kirsten Müller-Vahl, Ärztin für Psychiatrie und Neurologie an der Medizinischen Hochschule Hannover.

Eine Petition des Vereins „Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.“ im Jahr 2014 hatte dazu beigetragen, dass Cannabisblüten seit 2017 in Deutschland verschreibungsfähig sind. Die Kosten für eine Therapie mit Cannabis-Medikamenten sollen unter strengen Voraussetzungen von den Krankenkassen übernommen werden.

Für diese zweite Petition werden zunächst Unterschriften zur Unterstützung auf Unterschriftenlisten gesammelt. Im Laufe des Jahres soll die Petition dann online beim Bundestag eingereicht werden.

Begründung der Petition

Dr. med. Franjo Grotenhermen

Deutscher Bundestag

Deutschland

19.03.18 Petition gestartet

Das Gesetz zu Cannabis als Medizin, das am 10. März 2017 in Kraft trat, hat den Zugang von Patientinnen und Patienten zu einer medizinischen Verwendung von cannabisbasierten Medikamenten und Cannabis erheblich verbessert.

Es muss das Ziel einer optimalen gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung mit Cannabis-Medikamenten sein, dass Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen, die von einer solchen Therapie profitieren, Zugang zu dieser Therapie erhalten. Dieses Ziel hatte sich der Gesetzgeber bei der einstimmigen Verabschiedung des Gesetzes am 19. Januar 2017 im Deutschen Bundestag gesetzt.

Aus mehreren Gründen, die vor allem mit den finanziellen Auswirkungen des Gesetzes im Zusammenhang stehen, sind viele Betroffene, die nach ärztlicher Auffassung eine entsprechende Therapie benötigen, weiterhin davon ausgeschlossen. Selbst von denjenigen Patienten, die vor der Gesetzesänderung eine Ausnahmeerlaubnis nach §3 Absatz 2 BtMG hatten, hat bisher nicht einmal die Hälfte eine Kostenübernahme der Krankenkasse erhalten.

  1. Ärztinnen und Ärzte fürchten bei einer Verschreibung an Patienten mit einem hohen Bedarf an entsprechenden Medikamenten spätere Strafzahlungen an die Krankenkassen, so genannte Regresse, falls ihnen später eine mangelnde Wirtschaftlichkeit vorgeworfen wird. Dies könnte vermieden werden, wenn die Behandlung von cannabisbasierten Medikamenten nicht in das ärztliche Arzneimittelbudget einfließen würde.
  2. Die Kosten für Cannabisblüten in der Apotheke sind erheblich gestiegen, weil sie nach Inkrafttreten des Gesetzes von Apotheken nach § 4 oder § 5 Arzneimittelpreisverordnung als Rezepturarzneimittel abgegeben werden müssen. Dies belastet das ärztliche Budget, die Krankenkassen und Patienten, die solche Medikamente weiterhin selbst finanzieren müssen.
  3. Laut Gesetz dürfen Krankenkassen Anträge auf eine Kostenübernahme für eine Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten nur in „Ausnahmefällen“ ablehnen. Die Krankenkassen lehnen die Kostenübernahme jedoch nach den bisherigen Zahlen in mehr als einem Drittel der Fälle ab.

Die Geschichte der medizinischen Verwendung von Cannabis und Cannabinoiden der vergangenen zwei Jahrzehnte in Deutschland ist eine Geschichte von schrittweise ausgeweiteten Ausnahmen von der Regel, dass Patientinnen und Patienten, die Cannabis oder Cannabinoide zu therapeutischen Zwecken verwenden, auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes strafrechtlich verfolgt werden. Dieses Paradigma muss jedoch geändert werden. Es sollte die Regel gelten, dass Patientinnen und Patienten nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Ausnahmen von dieser Regel, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingreifen, bedürfen einer Begründung.

Der Petent und die Unterzeichner würdigen die Verbesserungen der vergangenen zwei Jahrzehnte, die durch die Verschreibungsfähigkeit von Dronabinol seit 1998, die Möglichkeit von Ausnahmeerlaubnissen für die Verwendung von Cannabisblüten seit 2007, die arzneimittelrechtliche Zulassung von Sativex® im Jahr 2011 und Canemes® im Jahr 2017 geschaffen wurden, und insbesondere die Gesetzesänderungen vom 19. Januar 2017, die am 10. März 2017 in Kraft traten, ausdrücklich. Viele Patienten erhalten seither eine Therapie mit Dronabinol, Sativex®, Canemes®, Cannabisextrakten und Cannabisblüten, und die Kosten der Behandlung werden von der zuständigen gesetzlichen oder privaten Krankenkasse übernommen.

Viele andere Patientinnen und Patienten sind jedoch nach der gegenwärtigen Rechtslage trotz ärztlicher Befürwortung einer Therapie mit Cannabis weiterhin von einer entsprechenden Behandlung ausgeschlossen. Es gibt allerdings heute keinen überzeugenden Grund mehr, Patientinnen und Patienten, die Cannabis auf der Grundlage einer ärztlichen Empfehlung benötigen, zu kriminalisieren. Das Betäubungsmittelgesetz wurde geschaffen, um Menschen vor gesundheitlichen Schäden durch Betäubungsmittel zu schützen. Es wurde nicht geschaffen, um kranke Menschen durch strafrechtliche Maßnahmen zu schädigen.

Zum Ablauf: Die Petition wurde am 19. April 2018 gestartet. Es wurden bisher etwa 50.000 Unterschriften gesammelt. Etwa die Hälfte davon ist allerdings ungültig, weil die Adressen nicht leserlich sind oder unvollständig waren. Wir haben also nun Ordner mit etwa 24.000 gültigen Unterschriften. Damit die Petition im Petitionsausschuss behandelt werden muss, muss die Petition von mindestens 50.000 Personen unterstützt werden.

Am 3. April 2020 haben wir die Petition als Online-Petition beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags eingereicht. Ab diesem Zeitraum dauert es etwa drei Wochen, bevor der Petitionsausschuss über die Zulässigkeit der Petition entschieden hat. Das wird also etwa zwischen dem 25. und 30. April geschehen. Dann haben wir 28 Tage lang Zeit, um die restlichen Unterstützer online oder auch über die Unterschriftenliste zu sammeln und damit das Quorum zu erzielen.

V.i.S.d.P. und Kontakt: Dr. Franjo Grotenhermen · Bahnhofsallee 9 · 32839 Steinheim · Telefon: 05233 – 9537246 · E-Mail: info@arbeitsgemeinschaft-cannabis-medizin.de

Dr. med. Franjo Grotenhermen

Deutscher Bundestag

Deutschland

Status 19.03.18
Petition gestartet

Begründung der Petition

Das Gesetz zu Cannabis als Medizin, das am 10. März 2017 in Kraft trat, hat den Zugang von Patientinnen und Patienten zu einer medizinischen Verwendung von cannabisbasierten Medikamenten und Cannabis erheblich verbessert.

Es muss das Ziel einer optimalen gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung mit Cannabis-Medikamenten sein, dass Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen, die von einer solchen Therapie profitieren, Zugang zu dieser Therapie erhalten. Dieses Ziel hatte sich der Gesetzgeber bei der einstimmigen Verabschiedung des Gesetzes am 19. Januar 2017 im Deutschen Bundestag gesetzt.

Aus mehreren Gründen, die vor allem mit den finanziellen Auswirkungen des Gesetzes im Zusammenhang stehen, sind viele Betroffene, die nach ärztlicher Auffassung eine entsprechende Therapie benötigen, weiterhin davon ausgeschlossen. Selbst von denjenigen Patienten, die vor der Gesetzesänderung eine Ausnahmeerlaubnis nach §3 Absatz 2 BtMG hatten, hat bisher nicht einmal die Hälfte eine Kostenübernahme der Krankenkasse erhalten.

  1. Ärztinnen und Ärzte fürchten bei einer Verschreibung an Patienten mit einem hohen Bedarf an entsprechenden Medikamenten spätere Strafzahlungen an die Krankenkassen, so genannte Regresse, falls ihnen später eine mangelnde Wirtschaftlichkeit vorgeworfen wird. Dies könnte vermieden werden, wenn die Behandlung von cannabisbasierten Medikamenten nicht in das ärztliche Arzneimittelbudget einfließen würde.
  2. Die Kosten für Cannabisblüten in der Apotheke sind erheblich gestiegen, weil sie nach Inkrafttreten des Gesetzes von Apotheken nach § 4 oder § 5 Arzneimittelpreisverordnung als Rezepturarzneimittel abgegeben werden müssen. Dies belastet das ärztliche Budget, die Krankenkassen und Patienten, die solche Medikamente weiterhin selbst finanzieren müssen.
  3. Laut Gesetz dürfen Krankenkassen Anträge auf eine Kostenübernahme für eine Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten nur in „Ausnahmefällen“ ablehnen. Die Krankenkassen lehnen die Kostenübernahme jedoch nach den bisherigen Zahlen in mehr als einem Drittel der Fälle ab.

Die Geschichte der medizinischen Verwendung von Cannabis und Cannabinoiden der vergangenen zwei Jahrzehnte in Deutschland ist eine Geschichte von schrittweise ausgeweiteten Ausnahmen von der Regel, dass Patientinnen und Patienten, die Cannabis oder Cannabinoide zu therapeutischen Zwecken verwenden, auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes strafrechtlich verfolgt werden. Dieses Paradigma muss jedoch geändert werden. Es sollte die Regel gelten, dass Patientinnen und Patienten nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Ausnahmen von dieser Regel, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingreifen, bedürfen einer Begründung.

Der Petent und die Unterzeichner würdigen die Verbesserungen der vergangenen zwei Jahrzehnte, die durch die Verschreibungsfähigkeit von Dronabinol seit 1998, die Möglichkeit von Ausnahmeerlaubnissen für die Verwendung von Cannabisblüten seit 2007, die arzneimittelrechtliche Zulassung von Sativex® im Jahr 2011 und Canemes® im Jahr 2017 geschaffen wurden, und insbesondere die Gesetzesänderungen vom 19. Januar 2017, die am 10. März 2017 in Kraft traten, ausdrücklich. Viele Patienten erhalten seither eine Therapie mit Dronabinol, Sativex®, Canemes®, Cannabisextrakten und Cannabisblüten, und die Kosten der Behandlung werden von der zuständigen gesetzlichen oder privaten Krankenkasse übernommen.

Viele andere Patientinnen und Patienten sind jedoch nach der gegenwärtigen Rechtslage trotz ärztlicher Befürwortung einer Therapie mit Cannabis weiterhin von einer entsprechenden Behandlung ausgeschlossen. Es gibt allerdings heute keinen überzeugenden Grund mehr, Patientinnen und Patienten, die Cannabis auf der Grundlage einer ärztlichen Empfehlung benötigen, zu kriminalisieren. Das Betäubungsmittelgesetz wurde geschaffen, um Menschen vor gesundheitlichen Schäden durch Betäubungsmittel zu schützen. Es wurde nicht geschaffen, um kranke Menschen durch strafrechtliche Maßnahmen zu schädigen.

Zum Ablauf: Die Petition wurde am 19. April 2018 gestartet. Es wurden bisher etwa 50.000 Unterschriften gesammelt. Etwa die Hälfte davon ist allerdings ungültig, weil die Adressen nicht leserlich sind oder unvollständig waren. Wir haben also nun Ordner mit etwa 24.000 gültigen Unterschriften. Damit die Petition im Petitionsausschuss behandelt werden muss, muss die Petition von mindestens 50.000 Personen unterstützt werden.

Am 3. April 2020 haben wir die Petition als Online-Petition beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags eingereicht. Ab diesem Zeitraum dauert es etwa drei Wochen, bevor der Petitionsausschuss über die Zulässigkeit der Petition entschieden hat. Das wird also etwa zwischen dem 25. und 30. April geschehen. Dann haben wir 28 Tage lang Zeit, um die restlichen Unterstützer online oder auch über die Unterschriftenliste zu sammeln und damit das Quorum zu erzielen.

V.i.S.d.P. und Kontakt: Dr. Franjo Grotenhermen · Bahnhofsallee 9 · 32839 Steinheim · Telefon: 05233–9537246 · E-Mail: info@cannabis-med.org

News & Verlauf

  • Mitzeichnungsfrist beendet - 09. Juli 2020

    Es wurden 35000 Unterschriften gesammelt. Das Quorum von 50000 benötigten Unterschriften wurde leider nicht erreicht.

  • Online-Petition freigeschaltet - 11. Juni 2020

    Die angemeldete Online-Petition wurde vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages freigeschaltet.

  • Online-Petition angemeldet - 3. April 2020

    Die bisher über ausgedruckte Unterschriftenlisten durchgeführte Petition wurde beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages als Online-Petition angemeldet.

  • Offline-Petition begonnen- 19 April 18

    Die Petition hat mit der Sammlung von Unterschriften auf der ausdruckbaren Unterschriftenliste begonnen.

Mitpetenten

  • Dr. George-Ivan Gal, Paderborn, Arzt für Anästhesie, Psychotherapie
  • Dr. Knud Gastmeier, Potsdam, Schmerztherapeut
  • Gabriele Gebhardt, Mannheim, Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin
  • Prof. Gerd Glaeske, SOCIUM Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik, Universität Bremen
  • Dr. Ellis Huber, Berlin, ehemaliger Präsident der Ärztekammer Berlin
  • Dr. Günther Jonitz, Präsident der Ärztekammer Berlin
  • Dr. Gerrit Kamphausen, Goethe-Universität, Zentrum für Drogenforschung
  • Prof. Matthias Karst, Leiter der Schmerzambulanz, Medizinische Hochschule Hannover
  • Michael Kleim, Gera, Pfarrer
  • Ute Köhler, Scheibe-Alsbach
  • Prof. em. Dr. Arthur Kreuzer, Gießen, ehemaliger Direktor des Instituts für Kriminologie an der Justus-Liebig-Universität Gießen
  • Basile Marcos, Gronau, Assistenzarzt für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Dr. Sylvia Mieke, Frankfurt, Ärztin für Allgemeinmedizin
  • Prof. Kirsten R. Müller-Vahl, Medizinische Hochschule Hannover, Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherap
  • Gregor Reißmüller, Weilheim, Arzt
  • Claudia Russo, Wismar
  • Astrid Staffeldt, Hannover, Apothekerin, Falken Apotheke
  • Prof. Sebastian Scheerer, Universität Hamburg, Institut für Kriminologische Sozialforschung
  • Prof. Heino Stöver, Fachhochschule Frankfurt am Main, Professor für sozialwissenschaftliche Suchtforschung, Vorsitzender von akzept e.V.
  • Leo Teuter, Frankfurt, Rechtsanwalt
  • Marta Vardynets, Stuttgart, Assistenzärztin, Furtbachkrankenhaus
  • Dr. Bernd Werse, Frankfurt, Goethe-Universität, Institut für Sozialpädagogik und Erwachsenenbildung
  • Gunnar Witthaut, Rüthen, Apotheker, Hachtor Apotheke
  • Georg Wurth, Berlin, Deutscher Hanf Verband